Verbrennen von Gartenabfällen


Gerade im Sommer stellt das Verbrennen von Gartenabfällen ein großes Wald- und Flächenbrandrisiko dar. Des Weiteren gibt es beim Verbrennen vieles zu beachten, weshalb hier einige Regeln und Hinweise zusammengefasst werden. Grundsätzlich gilt jedoch, dass das Verbrennen von Gartenabfällen nur dann gestattet ist, wenn ein Entsorgungsangebot (Grünnmülldeponie, Wertstoffhof) nicht besteht.

 

Sollte dieses Entsorgungsangebot nicht bestehen gilt:
  • wer mehr als drei Kubikmeter pflanzliche Abfälle verbrennen will, hat dies der Verbandsgemeindeverwaltung schriftlich anzuzeigen
  • die pflanzlichen Abfälle müssen beim Verbrennen trocken sein
  • durch das Feuer darf kein gefahrenbringender Funkenflug, keine Verkehrsbehinderung oder sonstige erhebliche Belästigung durch Rauchentwicklung entstehen
  • das Feuer muss ständig von mindestens einer mit geeignetem Gerät ausgestatteten, über 18 Jahre alten, Person beaufsichtigt sein

 

Unzulässig ist:
  • das Verbrennen innerhalb eines Mindestabstands von
    • 100 m zu Wäldern und Heiden
    •   50 m zu Gebäuden jeder Art und zu öffentlichen Verkehrswegen
    •   10 m zu gefährdeten Nachbarkulturen
  • das Verbrennen zwischen 18 und 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
  • das Mitverbrennen von nichtpflanzlichen Abfällen

–  Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen

–  Anzeige für die Verbandsgemeindeverwaltung

 

Grundsätzliche Hinweise zum Vermeiden von Wald- und Flächenbränden 

    • Keine Zigarettenkippen achtlos aus Fahrzeugen oder überhaupt wegwerfen
    • Kein Grillen und offenes Feuer im Wald oder auf Wiesen
    • Zufahrten zu Wäldern sowie Feldwege freihalten